Allgemeine Einkaufsbedingungen – Version 1.2012

der VOIT Automotive GmbH (nachfolgend: VOIT)

zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend: Anbieter)

 

Gliederung der nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen:
  1. Geltungsbereich
  2. Angebote und Kostenvoranschläge des Anbieters
  3. Rechnungsstellung und Zahlung
  4. Liefertermin, Teillieferung/Teilleistungen, pauschalierte Vertragsstrafe
  5. Lieferstellung, Gefahrübergang
  6. Qualität
  7. Prüfungen während der Auftragsdurchführung
  8. Einsatz von Subunternehmern
  9. Versand, Verpackung
  10. Schutzrechte
  11. Beschaffenheit der Lieferung und Leistung, Mängelrüge, Rechte bei Mängeln
  12. Verletzung gewerblicher Schutzrechte
  13. Weitergabe von Bestellungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
  14. Kündigung, Rücktritt
  15. Haftung des Anbieters
  16. Fertigungsmittel
  17. Rechte der Parteien an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen
  18. Erfüllungsort
  19. Gerichtsstand
  20. Anwendbares Recht

 

1. Geltungsbereich

Die Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag zwischen Voit und dem Anbieter, die den Bezug von Waren und/oder Dienstleistungen des Anbieters durch Voit zum Gegenstand haben (nachfolgend: Bezug von Waren, Dienst- und/oder Werkleistungen einzeln oder gemeinsam auch: Vertragsgegenstand) richten sich nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Voit. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters wird hiermit widersprochen.

 

2. Angebote und Kostenvoranschläge des Anbieters

2.1
Angebote und Kostenvoranschläge des Anbieters sind unentgeltlich und begründen für Voit keine Verpflichtungen, bevor sie nicht von Voit angenommen wurden.

2.2
Weicht der Anbieter im Rahmen seines Angebotes von einer zuvor erfolgten Anfrage von Voit ab, hat er Voit hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

3. Rechnungsstellung und Zahlung

3.1
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Rechnungseingang unter Abzug von 2% Skonto oder 60 Tage nach Lieferung und dem Rechnungseingang netto.

3.2
Bei Abnahme einer verfrühten Lieferung gilt der vereinbarte Termin als Lieferdatum.

 

4. Liefertermin, Teillieferung/Teilleistungen, Pauschalierte Vertragsstrafe

4.1
Der vereinbarte Liefertermin ist verbindlich. Soweit eine Abnahme rechtlich erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen oder Teillieferungen und Teilleistungen bedürfen der vorherigen Zustimmung von Voit.

4.2
Sobald der Anbieter erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er dies Voit unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung oder Teillieferung oder Teilleistung oder Leistung stellt keinen Verzicht von Voit auf Rechte im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Lieferung dar.

4.3
Voit ist berechtigt für jede Terminüberschreitung als Vertragsstrafe 0,2% der Auftragssumme je Werktag geltend zu machen. Die Gesamthöhe der Vertragsstrafe ist auf 5% der Auftragssumme beschränkt. Der Anbieter hat das Recht, den Nachweis zu führen, dass infolge der Nichteinhaltung des Liefertermins kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Voit bleibt vorbehalten, weitere gesetzliche Ansprüche wegen des Verzuges geltend zu machen, insbesondere einen höheren Vermögensschaden.

 

5. Lieferstellung, Gefahrübergang

5.1
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung maßgeblich sind.

5.2
Enthält der Einzelvertrag keine Handelsklausel, erfolgt die Lieferung DDP Incoterms 2010.

 

6. Qualität

6.1
Qualitätsmanagementsystem

Voraussetzung für eine Lieferbeziehung zu unserem Hause ist ein wirksames Qualitätsmanagementsystem, welches der Mindestanforderung einer Zertifizierung nach
ISO 9001 entspricht. Als Nachweis gelten die gültigen Zertifikate. Sind die Anforderungen einer Zertifizierung nach ISO/TS 16949 gegeben, so ist diese mittelfristig gefordert.

Der Ablauf eines Zertifikates ohne geplante Rezertifizierung ist Voit mindestens drei Monate vor Ablauftermin mitzuteilen. Neue Zertifikate sind unaufgefordert an die belieferten Voit Werke zu schicken. Die Aberkennung eines Zertifikates ist unverzüglich anzuzeigen. Zertifizierungen müssen durch akkreditierte Zertifizierungsgesellschaften erfolgen.

Durch das Qualitätsmanagementsystem soll das gemeinsame Ziel „Null-Fehler“ erreicht werden.

Im Rahmen der Qualitätsplanung ist die wichtigste Aufgabe des Lieferanten eine Null-Fehler-Strategie zu entwickeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Qualitätsziel „Null-Fehler“ zu erreichen.

Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Hierzu wird der Lieferant im Rahmen seiner Möglichkeiten ein Managementsystem nach ISO 14001 einrichten und weiter entwickeln. Weiter wird der Lieferant die Grundsätze der Global Compact Initiative der UN beachten. Diese betreffen im Wesentlichen den Schutz der internationalen Menschenrechte, das Recht auf Tarifverhandlungen, die Abschaffung von Zwangsarbeit und Kinderarbeit, die Beseitigung von Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung, die Verantwortung für die Umwelt und die Verhinderung von Korruption. Weitere Informationen zur Global Compact Initiative der UN sind unter www.unglobalcompact.org erhältlich.

 

7. Prüfungen während der Auftragsdurchführung

7.1
Voit hat das Recht, die Auftragsausführung durch den Anbieter zu überprüfen. Voit ist berechtigt, zu diesem Zweck während der üblichen Betriebszeit nach vorheriger Anmeldung das Werk des Anbieters zu betreten. Der Anbieter kann den Zutritt verweigern, wenn er hieran ein besonderes Interesse hat. Der Anbieter und Voit tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Aufwendungen selbst.

7.2
Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren die Gewährleistungsrechte von Voit nicht.

 

8. Einsatz von Subunternehmern

Der Einsatz von Dritten (insbesondere Sub- oder Nachunternehmen) bzw. ihr Austausch bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Voit. Voit ist verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen, wenn dem vorgenannten Einsatz von Dritten keine beachtlichen Gründe entgegenstehen. Beachtliche Gründe sind solche, die die Besorgnis rechtfertigen, dass der Dritte die ihm übertragenen Aufgaben nicht pflichtgemäß, also mängelfrei und rechtzeitig erbringt.

 

9. Versand, Verpackung

9.1
Der Lieferung sind Lieferscheine in zweifacher Ausführung, Packzettel, Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen und andere erforderliche Dokumente (wie zum Beispiel Prüfzertifikate gem. den vereinbarten Spezifikationen) beizufügen. In allen Versandunterlagen und auch der äußeren Verpackung sind –soweit bekannt- Bestellnummer, Brutto- und Nettogewicht, Anzahl der Packstücke und Art der Verpackung (Einweg-/Mehrweg), Fertigstellungsdatum sowie Bestimmungsort (Abladestelle) und Warenempfänger und bei Projekten Jobnummer sowie Aufstellungsbau vollständig aufzuführen.

9.2
Bei Drittlandslieferungen (Importe) ist in den Versandpapieren zu vermerken, ob es sich um verzollte oder unverzollte Ware handelt. Bei unverzollten Waren hat der Anbieter Voit folgende Verzollungsunterlagen vorzulegen:

Versandbegleitdokument T1
Frachtpapiere, Zollrechnung
Präferenznachweis wie Form A, EUR 1, ATR
Ursprungszertifikat/-Zeugnis.

Der Anbieter hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.

9.3
Unabhängig davon, ob es sich bei der Verpackung um Transport-, Verkaufs- oder Umverpackung handelt, erklärt sich der Anbieter bereit, diese Verpackung nach Gebrauch kostenlos zurückzunehmen.

 

10. Beschaffenheit der Lieferung und Leistung, Mängelrüge, Rechte bei Mängeln

10.1
Der Anbieter schuldet mangelfreie Erfüllung. Sind Merkmale der Waren-, Dienst- oder Werkleistung garantiert, steht der Anbieter für das Vorhandensein dieser Merkmale ein. Soweit Gegenstand der Lieferung und Leistung des Anbieters Maschinen, Geräte oder Anlagen sind, die der CE-Kennzeichnungspflicht unterliegen, hat der Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass der Vertragsgegenstand diesen Anforderungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs genügt.

10.2
Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft und findet auf den geleisteten Vertragsgegenstand § 377 HGB Anwendung, hat Voit offensichtliche Mängel gegenüber dem Anbieter innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort zu rügen. Bei Mängeln, die nicht offensichtlich sind, beträgt die Rügefrist 14 Tage nach Erkennen des Mangels.

10.3
Mängelansprüche von Voit verjähren in 30 Monaten ab Gefahrübergang, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist.

 

11. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der Anbieter steht dafür ein, dass die Lieferung und/oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche stellt der Anbieter Voit von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen Voit wegen Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die dem Auftraggeber zur Vermeidung und/oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Anbieter.

 

12. Weitergabe von Bestellungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

12.1
Der Anbieter darf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag mit Voit nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Voit auf Dritte übertragen.

12.2
Der Anbieter hat Voit jeden Kraft Gesetzes eintretenden Vertragsübergang und jede Änderung seiner Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

12.3
Voit ist zur Aufrechnung und zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes auch dann berechtigt, wenn die von Voit geltend gemachte Forderung bestritten oder noch nicht rechtskräftig festgestellt ist.

 

13. Kündigung, Rücktritt

13.1
Der Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn den jeweils anderen Vertragspartnern der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vertragspartners im Sinne der §§ 17 – 19 InsO vorliegen.

13.2
Im Falle der Kündigung haben der Anbieter und Voit sämtliche Dokumente, Unterlagen, Pläne und Zeichnungen, die sie im Rahmen des Vertrages und/oder zum Zwecke der Ausführung oder aus Anlass des Vertragsabschlusses vom jeweils anderen Vertragspartner erhalten haben, unverzüglich an den anderen Vertragspartner herauszugeben. Diese Regelung gilt entsprechend im Falle des Rücktritts vom Vertrag.

 

14. Haftung des Anbieters

Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten gilt nur dann, wenn er ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.

 

15. Rechte an Fertigungsmittel

15.1
Sofern Voit Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und Ähnliches (nachfolgend „Fertigungsmittel“) dem Anbieter zur Verfügung stellt, behält Voit mangels gesonderter Vereinbarung hieran das Eigentum. Lässt der Anbieter solche Fertigungsmittel nach Angaben von Voit anfertigen, gehen diese Fertigungsmittel mit ihrer Entstehung in das Eigentum von Voit über. Bearbeitungen oder Umbildungen von Fertigungsmitteln durch den Auftragnehmer ändern an den Eigentumsverhältnissen nichts, sie werden für Voit vorgenommen. Werden Fertigungsmittel, die im Eigentum von Voit stehen, mit anderen, Voit nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Voit das Miteigentum an der neuen Sache. Die Höhe des Miteigentumsanteiles von Voit an der neuen Sache entspricht dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Fertigungsmittel von Voit zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Anbieter ist ohne vorherige Einwilligung von Voit zu einer Verarbeitung nicht berechtigt.

15.2
Der Anbieter ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von Voit bestellten Waren einzusetzen. Die Fertigungsmittel sowie die mit Hilfe der Fertigungsmittel von Voit hergestellten Gegenständen dürfen Dritten vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung nicht zugänglich gemacht werden und sind, soweit nicht vorher von Voit abgefordert, spätestens nach Beendigung der Zusammenarbeit ohne besondere Aufforderung von Voit zurückzugeben, sofern sich Voit nicht zuvor mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt hat.

15.3
Der Anbieter ist verpflichtet, die Voit gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf Kosten von Voit gegen Feuer-, Wasser-, Vandalismus- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten Voit anzuzeigen und nicht vor einer Beauftragung von Voit durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so ist Voit berechtigt, die gesetzlichen Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

 

16. Rechte der Parteien an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen

16.1
An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Voit seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Solche Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Voit Dritten zugänglich gemacht werden und sind Voit auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. An Unterlagen des Anbieters behält dieser auch nach Überlassung an Voit seine Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte uneingeschränkt. Voit darf diese Unterlagen jedoch solchen Dritten zugänglich machen, die Voit zulässigerweise in die Erfüllung der Vereinbarung mit dem Anbieter eingebunden hat.

16.2
Jegliche Informationen, die der Kunde von Voit über den Vertragsgegenstand erhalten hat, sind vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung von Voit zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für diejenigen Personen, die von dem Anbieter zulässigerweise mit der Ausführung des Auftrages betraut werden. Der Anbieter ist allerdings verpflichtet, diese Personen auf die Vertraulichkeit hin zu verpflichten, bevor der Anbieter diesen Personen Unterlagen und sonstige Informationen von Voit überlässt. Als vertraulich gelten nicht die Informationen, die sich zum Zeitpunkt der Überlassung durch Voit bereits im rechtmäßigen Besitz des Anbieters befinden, offenkundig sind oder rechtmäßig in den Besitz des Anbieters von Dritten gelangt sind. Der Anbieter trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme. Der Anbieter verpflichtet sich, die ihm überlassenen Informationen und Unterlagen sowie sonstigen Datenträger gegen unberechtigten Zugriff zu schützen und Voit zu informieren, wenn ein Verlust und/oder ein unberechtigter Zugriff auf vertrauliche Informationen von ihm festgestellt wird.

16.3
Voit hat das uneingeschränkte und frei übertragbare Nutzungs- und Verwertungsrecht an allen Daten und Datenträgern, insbesondere an Zeichnungen und Berechnungen, die den Vertragsgegenstand betreffen und die Voit von dem Anbieter erhalten hat.

 

17. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von Voit.

 

18. Gerichtsstand

Für gerichtliche Auseinandersetzungen sind örtlich ausschließlich zuständig im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht St. Ingbert und das Landgericht Saarbrücken.

 

19. Anwendbares Recht

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.