Allgemeine Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen

der VOIT Automotive GmbH (nachfolgend: VOIT)

zur ausschließlichen Verwendung gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (nachfolgend: Kunde)

 

Gliederung der nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen

1. Geltungsbereich
2. Abnahme
3. Haftung und Gewährleistung
4. Gewerbliche Schutzrechte
5. Kündigung
6. Geheimhaltung

Die Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag zwischen Voit und dem Kunden, die Entwicklungsleistungen von Voit für den Kunden zum Gegenstand haben, richten sich nach den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Voit und –in Ergänzung- nach den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen von Voit. Bei Widersprüchen gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Entwicklungsleistungen den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vor. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere solche für Entwicklungsleistungen wird widersprochen, sie werden nicht Vertragsbestandteil.

Die Parteien führen eine förmliche Abnahme durch. Voit ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Kunden Teilabnahmen durchzuführen. Über die förmliche Abnahme ist ein gemeinsames Protokoll zu erstellen und von den Parteien zu unterschreiben. Der Abnahme steht gleich die vorbehaltlose Ingebrauchnahme des Projektergebnisses sowie der vorbehaltlose Ausgleich der Schlussrechnung durch den Kunden.

3.1
Voit steht nicht dafür ein, dass das Ergebnis der Entwicklungstätigkeit industriell und kaufmännisch verwertet werden kann, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

3.2
Voit ist nicht verantwortlich für Schäden, Kosten oder sonstige Aufwendungen des Kunden, die dadurch entstehen, dass der Kunde von Voit übergebene Muster des Entwicklungsgegenstandes bereits vor der gemeinsamen Abnahme nutzt. (Anmerkung: Eventuell ist es geboten, ein Procedere der Serienfreigabe vorzusehen).

3.3
Ergänzend gelten die Regelungen unter Ziff. 12 und 13 der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Voit über Rechte des Kunden bei Mängeln und Haftung.

4.1
Unbeschadet der Benutzung von Altschutzrechten zur Durchführung des Vertrages berührt dieser Vertrag nicht die Rechtsinhaberschaft von Voit oder des Kunden an diesen Altschutzrechten. Altschutzrechte sind alle technischen Informationen und Know-how, inklusive Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Modelle, Zeichnungen, Urheberrechte und ähnliche Rechte an geistigem Eigentum, die vor einem Vertragsschluss von Voit oder dem Kunden entweder kontrolliert werden oder in dessen Eigentum stehen.

4.2
Neuschutzrechte sind alle technischen Informationen und Know-how inklusive Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Modelle, Zeichnungen, Urheberrechte und ähnliche ausschließliche Rechte an geistigem Eigentum, die im Rahmen der Entwicklungstätigkeit entstehen. Jede während der Dauer des Vertrages entwickelte Erfindung, Verbesserung oder Entdeckung (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit) eines Mitarbeiters von Voit kann von Voit im Namen von Voit auf Kosten von Voit, soweit möglich, zum Schutzrecht angemeldet werden. Voit verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. Inhaber dieser Schutzrechte ist ausschließlich Voit.

4.3
Jede während der Dauer dieses Vertrages entwickelte Erfindung, Verbesserung oder Entdeckung (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit) eines Mitarbeiters des Kunden, kann der Kunde in seinem Namen auf seine Kosten, soweit möglich, zum Schutzrecht anmelden. Der Kunde verpflichtet sich, Voit unverzüglich über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. Inhaber dieser Schutzrechte ist ausschließlich der Kunde.

4.4
Jede während der Dauer dieses Vertrages entwickelte Erfindung, Verbesserung oder Entdeckung von Mitarbeitern beider Parteien, unabhängig von ihrer Entgeltlichkeit, sind von den Parteien gegenüber ihren Arbeitnehmern unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und gemeinsam im Namen der Parteien, soweit möglich, zum Schutzrecht anzumelden. Die Kosten dafür tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Die Parteien werden sich hierüber gegenseitig unverzüglich informieren. Diese Schutzrechte (Gemeinschaftsschutzrechte) stehen den Parteien gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu. Vorbereitung und Durchführung dieser Schutzrechtsanmeldungen erfolgen durch Voit, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Die Parteien werden sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist abstimmen und verständigen, in welchen Ländern korrespondierende Auslandsschutzrechte anzuwenden sind. Die anfallenden Kosten werden von den Parteien entsprechend ihrer Erfinderanteile getragen. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich die Informationen bezogen auf Neuschutzrechte herauszugeben, die für die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte, diesbezügliche Rechtsverfolgungen und Aufrechterhaltungen notwendig sind.

4.5
Hat Voit ein Entwicklungsergebnis erarbeitet und erhält Voit von dem Kunden den Auftrag zur Serienfertigung von Teilen, bei deren Herstellung das von Voit erarbeitete Entwicklungsergebnis Verwendung findet, wird Voit dem Kunden ein projektbezogenes, örtlich unbegrenztes, nicht ausschließliches, unübertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Fertigung und des Vertriebes einräumen, soweit die Nutzung von Alt- und/oder Neuschutzrechten, die Voit gehören, für die Fertigung und den Vertrieb erforderlich ist. Soweit die Nutzung von Alt- oder Neuschutzrechten von Voit für die Verwertung des Entwicklungsergebnisses erforderlich ist und Voit in die weitere Verwertung nicht eingebunden wird, ist Voit –vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen mit dem Kunden- nicht verpflichtet, dem Kunden ganz oder teilweise Nutzungsrechte zum Zwecke der Fertigung und des Vertriebes einzuräumen, diese Rechte verbleiben vielmehr bei Voit.

4.6
Will Voit oder der Kunde ein Neuschutzrecht oder ein Gemeinschaftsschutzrecht nicht als Schutzrecht anmelden, eine Anmeldung nicht weiterverfolgen oder ein angemeldetes Schutzrecht nicht aufrechterhalten, so ist die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren und ihr das betroffene Neuschutzrecht bzw. Gemeinschaftsschutzrecht zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Das Anbieten hat in jedem Fall so rechtzeitig zu erfolgen, dass die andere Partei die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte vornehmen kann, insbesondere zur Beanspruchung von Prioritäten der Stammanmeldung bei Auslandsanmeldungen. Die übertragene Partei behält jedoch an diesem übertragenen Neuschutzrecht bzw. Gemeinschaftsschutzrecht ein örtlich unbegrenztes, unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrages durch sich, ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder einen beauftragten Dritten.

5.1
Der Vertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der Kunde trägt die Kosten der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung von Voit erbrachten Leistungen sowie die durch das Projekt bei Voit angefallenen und nicht mehr abwendbaren Kosten (etwa nicht mehr rückgängig zu machende Aufträge an Dritte).

5.2
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches Verfahren mangels Masse nicht zur Eröffnung kommt.

5.3
Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

6.1
Die Parteien sind verpflichtet, soweit nichts anderes geregelt ist, die ihnen von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumentationen sowie Informationen weder zu veröffentlichen, noch an Dritte weiterzugeben und geheim zu halten, es sei denn, die andere Partei hat hierzu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt. Weiterhin sind die Partner verpflichtet, die von jeweiligen anderen Parteir offenbarten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse insbesondere auch das zum Zwecke der Durchführung des Vertrages mitgeteilte Know-how weder im Rahmen eigener Arbeiten zu gebrauchen oder zu verwerten, noch Dritten in irgendeiner Form zur Kenntnis zu bringen. Die Parteinen sind verpflichtet, über entstandene Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen bis zum Tag der Offenlegung strengstes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

6.2
Voit ist berechtigt, Dritte einzubinden. Insoweit gilt die Geheimhaltungspflicht diesen Dritten gegenüber nicht. Voit ist allerdings verpflichtet, eine entsprechende Geheimhaltung mit dem Dritten schriftlich zu vereinbaren.

6.3
Die Geheimhaltungsverpflichtung wird nicht durch eine Beendigung des Vertrages berührt und bleibt noch über einen Zeitraum von fünf Jahren ab Beendigung des Vertrages in Kraft.

6.4
Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für solche Unterlagen, Kenntnisse und Informationen, für die nachgewiesen wird, dass sie

der informierten Partei vor der Mitteilung bekannt waren oder
die informierte Partei rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat oder
der Öffentlichkeit vor der Mitteilung ohne Verstoß gegen diesen Vertrag bekannt oder allgemein zugänglich waren oder
der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Verstoß gegen diesen Vertrag ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich gemacht werden oder
aufgrund einer behördlichen oder gesetzlichen Anordnung staatlichen Organen (insbesondere Behörden oder Gerichten) zur Kenntnis zu bringen sind.

6.5
Die Parteien sind verpflichtet sicherzustellen, dass keine im Sinne von § 3 Patentgesetz neuheitsschädlichen Vorgänge eine etwaige Patenterteilung verhindern oder gefährden.

6.6
Die Parteien verpflichten sich, alle während ihrer Zusammenarbeit an die jeweils andere Partei elektronisch übermittelten Daten nach Vorgaben der jeweils anderen Partei zu verschlüsseln.