4.1
Unbeschadet der Benutzung von Altschutzrechten zur Durchführung des Vertrages berührt dieser Vertrag nicht die Rechtsinhaberschaft von Voit oder des Kunden an diesen Altschutzrechten. Altschutzrechte sind alle technischen Informationen und Know-how, inklusive Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Modelle, Zeichnungen, Urheberrechte und ähnliche Rechte an geistigem Eigentum, die vor einem Vertragsschluss von Voit oder dem Kunden entweder kontrolliert werden oder in dessen Eigentum stehen.
4.2
Neuschutzrechte sind alle technischen Informationen und Know-how inklusive Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Modelle, Zeichnungen, Urheberrechte und ähnliche ausschließliche Rechte an geistigem Eigentum, die im Rahmen der Entwicklungstätigkeit entstehen. Jede während der Dauer des Vertrages entwickelte Erfindung, Verbesserung oder Entdeckung (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit) eines Mitarbeiters von Voit kann von Voit im Namen von Voit auf Kosten von Voit, soweit möglich, zum Schutzrecht angemeldet werden. Voit verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. Inhaber dieser Schutzrechte ist ausschließlich Voit.
4.3
Jede während der Dauer dieses Vertrages entwickelte Erfindung, Verbesserung oder Entdeckung (unabhängig von ihrer Patentierbarkeit) eines Mitarbeiters des Kunden, kann der Kunde in seinem Namen auf seine Kosten, soweit möglich, zum Schutzrecht anmelden. Der Kunde verpflichtet sich, Voit unverzüglich über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren. Inhaber dieser Schutzrechte ist ausschließlich der Kunde.
4.4
Jede während der Dauer dieses Vertrages entwickelte Erfindung, Verbesserung oder Entdeckung von Mitarbeitern beider Parteien, unabhängig von ihrer Entgeltlichkeit, sind von den Parteien gegenüber ihren Arbeitnehmern unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und gemeinsam im Namen der Parteien, soweit möglich, zum Schutzrecht anzumelden. Die Kosten dafür tragen die Parteien zu gleichen Teilen. Die Parteien werden sich hierüber gegenseitig unverzüglich informieren. Diese Schutzrechte (Gemeinschaftsschutzrechte) stehen den Parteien gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu. Vorbereitung und Durchführung dieser Schutzrechtsanmeldungen erfolgen durch Voit, soweit die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Die Parteien werden sich spätestens drei Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist abstimmen und verständigen, in welchen Ländern korrespondierende Auslandsschutzrechte anzuwenden sind. Die anfallenden Kosten werden von den Parteien entsprechend ihrer Erfinderanteile getragen. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich die Informationen bezogen auf Neuschutzrechte herauszugeben, die für die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte, diesbezügliche Rechtsverfolgungen und Aufrechterhaltungen notwendig sind.
4.5
Hat Voit ein Entwicklungsergebnis erarbeitet und erhält Voit von dem Kunden den Auftrag zur Serienfertigung von Teilen, bei deren Herstellung das von Voit erarbeitete Entwicklungsergebnis Verwendung findet, wird Voit dem Kunden ein projektbezogenes, örtlich unbegrenztes, nicht ausschließliches, unübertragbares und unentgeltliches Nutzungsrecht zum Zwecke der Fertigung und des Vertriebes einräumen, soweit die Nutzung von Alt- und/oder Neuschutzrechten, die Voit gehören, für die Fertigung und den Vertrieb erforderlich ist. Soweit die Nutzung von Alt- oder Neuschutzrechten von Voit für die Verwertung des Entwicklungsergebnisses erforderlich ist und Voit in die weitere Verwertung nicht eingebunden wird, ist Voit –vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen mit dem Kunden- nicht verpflichtet, dem Kunden ganz oder teilweise Nutzungsrechte zum Zwecke der Fertigung und des Vertriebes einzuräumen, diese Rechte verbleiben vielmehr bei Voit.
4.6
Will Voit oder der Kunde ein Neuschutzrecht oder ein Gemeinschaftsschutzrecht nicht als Schutzrecht anmelden, eine Anmeldung nicht weiterverfolgen oder ein angemeldetes Schutzrecht nicht aufrechterhalten, so ist die andere Partei unverzüglich schriftlich zu informieren und ihr das betroffene Neuschutzrecht bzw. Gemeinschaftsschutzrecht zur kostenlosen Übernahme anzubieten. Das Anbieten hat in jedem Fall so rechtzeitig zu erfolgen, dass die andere Partei die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung der Rechte vornehmen kann, insbesondere zur Beanspruchung von Prioritäten der Stammanmeldung bei Auslandsanmeldungen. Die übertragene Partei behält jedoch an diesem übertragenen Neuschutzrecht bzw. Gemeinschaftsschutzrecht ein örtlich unbegrenztes, unentgeltliches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Nutzung im Rahmen dieses Vertrages durch sich, ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder einen beauftragten Dritten.