Sofern Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden die Herstellung und/oder Lieferung einer Sache durch Voit ist, gilt folgendes:
9.1
Voit behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang der Bezahlung vor (sog. einfacher Eigentumsvorbehalt).
9.2
Hat der Kunde den Kaufpreis für die hergestellte und/oder gelieferte Sache bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus anderen Schuldverhältnissen zwischen Voit und dem Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Voit darüber hinaus das Eigentum an den hergestellten und/oder gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).
9.3
Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von Voit gelieferten Waren mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Voit Miteigentum an der Sache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von Voit gelieferten Ware zum Rechnungswert oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für Voit.
9.4
Auf Verlangen von Voit hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Voit stehenden Waren zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen von Voit die in deren Eigentum stehenden Sachen als solche zu kennzeichnen.
9.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Voit berechtigt, den Vertragsgegenstand nach Mahnung zur Herausgabe zu verlangen und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
9.6
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann Voit den Vertragsgegenstand nur heraus verlangen, wenn Voit zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
9.7
Solange der Vertragsgegenstand nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde diesen treuhänderisch für Voit halten und getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum von Voit kennzeichnen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde den Vertragsgegenstand weder nutzen, noch weiterveräußern. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt.
9.8
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Voit unverzüglich zu benachrichtigen, damit Voit Klage gem. § 711 ZPO erheben kann. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.
9.9
Voit verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die ihm zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft Voit.