Die Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag zwischen Voit und dem Kunden, die den Bezug von Waren, Dienst- oder Werkleistungen von Voit für den Kunden zum Gegenstand haben (nachfolgend Bezug von Waren, Dienstleistungen und/oder Werkleistungen einzeln und gemeinsam auch: Vertragsgegenstand), richten sich nach diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen von Voit. Der Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere seinen Einkaufsbedingungen wird widersprochen.

Die Angebote von Voit, in denen Voit Waren, Dienst- und/oder Werkleistungen anbietet und die als „freibleibend“ bezeichnet sind, sind für Voit nicht bindend, sondern als Aufforderung an den Kunden zu verstehen, Voit ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten. Der Vertrag kommt zustande, wenn Voit das Angebot des Kunden annimmt.

3.1
Maßgebend sind, sofern nichts anderes vereinbart wird, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach der allgemeinen Preisliste von Voit gültigen Preise. Diese verstehen sich in Euro zuzüglich Versand- und Verpackungskosten sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.2
Die von Voit gestellten Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse zahlbar. Eine Zahlung gilt dann als eingegangen, wenn Voit über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Die Gewährung eines Skonto-Abzuges setzt eine gesonderte Vereinbarung über den Skonto-Satz und die Frist voraus, innerhalb derer die Zahlung bei Voit eingegangen sein muss. In den Fällen, in denen ein Skonto-Abzug mit dem Kunden vereinbart ist, wird ein Skonto nur gewährt, wenn alle Rechnungen, deren Ausstellungsdatum älter als 45 Tage ist, im Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung, auf die sich der Skonto-Abzug bezieht, beglichen sind.

3.3
Mangels anderer Vereinbarung werden Werkzeugkosten zu 30% nach Auftragsvergabe, 60% nach Vorlage von Auswahlmustern und 10% nach Freigabe der Auswahlmuster fällig.

4.1
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben sowie sonstige Angaben zur technischen Spezifikation sind nur dann Garantien, wenn sie als solche vereinbart und bezeichnet worden sind.

4.2
Muster und Proben sowie deren Eigenschaften, die im Vorfeld des Vertragsabschlusses oder danach dem Kunden von Voit überlassen werden, sind nur dann verbindliche Beschaffenheitsangaben von Voit, soweit sie als Beschaffenheit mit dem Kunden vereinbart worden sind.

4.3
Angaben und Auskünfte von Voit über Eignung und Anwendung von Waren, Werk- und/oder Dienstleistungen und über Arbeitsergebnisse, die auf der Überlassung von Waren und/oder der Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen beruhen, befreien den Kunden nicht von einer eigener Prüfung der Eignung und Anwendung.

5.1
Alle Werkzeuge, Pressformen, Gesenke und Modelle ( nachfolgend auch Fertigungsmittel ), die Voit herstellt, bleiben Eigentum von Voit. Vereinbaren Voit und der Kunde eine Beteiligung des Kunden an den Herstellungskosten, bleibt Voit allein Eigentümer mangels gesonderter Vereinbarung. Wird zwischen dem Kunden und Voit vereinbart, dass der Kunde die Herstellungskosten eines Fertigungsmittels in voller Höhe trägt, geht das Eigentum an diesem Fertigungsmittel auf den Kunden mit vollständiger Zahlung der Herstellungskosten über. Solange Voit Eigentümer der Fertigungsmittel ist, wird Voit die Fertigungsmittel bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages unentgeltlich verwahren. Nach Beendigung des Auftrages ist Voit berechtigt, den Besitz an den Fertigungsmitteln aufzugeben. Vor Aufgabe des Besitzes hat Voit die Fertigungsmittel dem Kunden zum Kauf anzubieten. Kaufpreis sind die Herstellungskosten abzüglich von dem Kunden geleisteter Anzahlungen. Das Angebot hat schriftlich mit einer Erklärungsfrist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Lehnt der Kunde das Angebot ab, ist Voit berechtigt, die Gegenstände zu vernichten oder zu veräußern. In diesem Falle sind dem Kunden die Beträge zu erstatten, die der Kunde auf die Herstellungskosten an Voit gezahlt hat.

5.2.
Soweit der Kunde Fertigungsmittel Voit zur Verfügung stellt, sind diese kostenfrei zuzusenden. Voit kann verlangen, dass der Kunde solche Fertigungsmittel jederzeit zurückholt; kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht nach, ist Voit berechtigt, ihm diese Gegenstände auf seine Kosten zurückzusenden. Voit ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel darauf zu überprüfen, ob sie technisch in Ordnung, richtig konstruiert sind und den Fertigungszwecken dienen. Insbesondere ist Voit ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Fertigungsmittel mit Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen. Die Fertigungsmittel des Kunden werden von Voit mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die Voit in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Auf Verlangen des Kunden ist Voit verpflichtet, die Fertigungsmittel auf Kosten des Kunden zu versichern.

6.1
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich Voit seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Voit Dritten zugänglich gemacht werden und sind Voit auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. An Unterlagen des Kunden behält dieser auch nach Überlassung an Voit seine Eigentums-, Urheber- und Verwertungsrechte uneingeschränkt. Voit darf diese Unterlagen jedoch solchen Dritten zugänglich machen, die Voit zulässigerweise in die Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtung nach der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung eingebunden hat.

6.2
An Standardsoftware und Firmware von Voit hat der Kunde das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den Geräten, die von Voit nach dem mit dem Kunden bestehenden Vertrag zu liefern sind. Der Kunde darf ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen. Er ist weiterhin nicht berechtigt, die Software ohne ausdrückliche Gestattung von Voit zu vervielfältigen.

7.1

Im Falle einer von Voit zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter kann Voit nach eigener Wahl entweder auf eigene Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht erlangen und dem Kunden übertragen oder dem Kunden ein Angebot auf Änderung des Vertrages unterbreiten, wonach das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die gelieferte Ware auszutauschen ist. Der Kunde ist verpflichtet, das Angebot anzunehmen, wenn durch die Änderung oder den Austausch eine Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Kunden keine Beeinträchtigung erfährt. Ist Voit dies nicht möglich oder verweigert Voit diese Reaktion auf eine Verletzung Schutzrechte Dritter, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. Für Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziff. 13. Nimmt der Kunde das Angebot von Voit auf Änderung oder Austausch nicht an, obgleich er dazu nach den vorstehenden Regelungen verpflichtet ist, ist Voit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.2
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Kunde Voit von sämtlichen Ansprüchen frei.

7.3
Lizenzansprüche des Kunden aufgrund gewerblicher Schutzrechte an eingescannten oder in seinem Auftrage angefertigter oder beschaffter Modellen und Fertigungseinrichtungen sind ausgeschlossen, soweit diese von Voit entsprechend der mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung verwandt werden.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

Sofern Gegenstand des Vertrages mit dem Kunden die Herstellung und/oder Lieferung einer Sache durch Voit ist, gilt folgendes:

9.1
Voit behält sich das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum Eingang der Bezahlung vor (sog. einfacher Eigentumsvorbehalt).

9.2
Hat der Kunde den Kaufpreis für die hergestellte und/oder gelieferte Sache bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus anderen Schuldverhältnissen zwischen Voit und dem Kunden noch nicht vollständig bezahlt, behält sich Voit darüber hinaus das Eigentum an den hergestellten und/oder gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor (sog. erweiterter Eigentumsvorbehalt).

9.3
Sofern eine Verbindung oder Vermischung der von Voit gelieferten Waren mit einer Sache des Kunden in der Weise erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde Voit Miteigentum an der Sache überträgt und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von Voit gelieferten Ware zum Rechnungswert oder mangels eines solchen zum Verkehrswert der Hauptsache. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für Voit.

9.4
Auf Verlangen von Voit hat der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von Voit stehenden Waren zu geben. Ebenso hat der Kunde auf Verlangen von Voit die in deren Eigentum stehenden Sachen als solche zu kennzeichnen.

9.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Voit berechtigt, den Vertragsgegenstand nach Mahnung zur Herausgabe zu verlangen und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

9.6
Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann Voit den Vertragsgegenstand nur heraus verlangen, wenn Voit zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.

9.7
Solange der Vertragsgegenstand nicht vollständig bezahlt ist, muss der Kunde diesen treuhänderisch für Voit halten und getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter aufbewahren sowie das Vorbehaltsgut ordnungsgemäß lagern, sichern und versichern sowie als Eigentum von Voit kennzeichnen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde den Vertragsgegenstand weder nutzen, noch weiterveräußern. Zu sonstigen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt.

9.8
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Voit unverzüglich zu benachrichtigen, damit Voit Klage gem. § 711 ZPO erheben kann. Soweit der Kunde dieser Aufgabe nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden.

9.9
Voit verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die ihm zustehenden Forderungen übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft Voit.

10.1
Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, durch den Kunden voraus. Maßgeblich sind die zwischen Voit und dem Kunden vereinbarten Termine. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen um den Zeitraum zwischen vereinbartem Zeitpunkt der Vorlage bis zum Eingang bei Voit; dies gilt nicht, wenn Voit die Verzögerung zu vertreten hat.

10.2
Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Voit sobald als möglich dem Kunden mit. In jedem Fall wird Voit dem Kunden die Voit zustehenden Ansprüche gegen seinen Zulieferer wegen der nicht vertragsgemäßen Lieferung abtreten, soweit rechtlich zulässig. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen Voit sind ausgeschlossen, soweit Voit an der Lieferverzögerung ein Verschulden nicht zur Last fällt. Der Vorbehalt in diesem Absatz entfällt, wenn Voit an der Lieferverzögerungen ein Verschulden zur Last fällt.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen um die Dauer des Nichteinhaltung der vereinbarten Frist verursachenden Ereignisses und um den Zeitraum, der notwendig ist, damit Voit seine Lieferpflichten gegenüber dem Kunden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nachkommen kann. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Selbstbelieferung von Voit.

10.3
Der Kunde ist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges im Übrigen, soweit vorstehend nichts anderes geregelt, nur nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Regelung Ziffer 13 berechtigt.

10.4
Der Kunde kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Voit die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Kunden ein oder ist der Kunde für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

11.1
Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festgelegten Handelsklausel, für deren Auslegung die Incoterms in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung maßgeblich sind.

11.2
Enthält der Einzelvertrag keine Handelsklausel, erfolgt die Lieferung EXW ab Werk Incoterms 2010.

12.1
Mängel der Ware, Dienst- oder Werkleistung müssen schriftlich unter Angabe von Art und Ausmaß der Mängel gerügt werden.

12.2
Ist die Ware, die Dienst- oder Werkleistung mangelhaft und hat der Kunde dies Voit gegenüber ordnungsgemäß angezeigt, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte mit folgender Maßgabe zu:

12.2.1
Voit hat zunächst das Recht nach seiner Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Ware, Dienst- oder Werkleistung zur Verfügung zu stellen (Nacherfüllung).

12.2.2
Voit behält sich zwei Nacherfüllungsversuche vor. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder dem Kunden unzumutbar sein, kann der Kunde entweder vom Vertrag zurücktreten oder eine Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen.

12.2.3
Für Ansprüche auf Schadenersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels gilt Ziff. 13.

12.3
Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren nach Ablauf eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

12.3.1
im Falle der Haftung von Voit wegen Vorsatzes;

12.3.2
bei Mängeln, die Voit, seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Voit, seine Organe und/oder Erfüllungsgehilfen garantiert haben;

12.3.3
für Ansprüche gegen Voit wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, Dienst- oder Werkleistung, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat;

12.3.4
für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Voit, eines Organes oder eines Erfüllungsgehilfen von Voit beruhen;

In den vorstehend aufgeführten Fällen 12.3.1 bis 12.3.4 gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

13.1
Für Schäden haftet Voit –aus welchen Rechtsgründen auch immer- nur,

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Voit, seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen,
bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf;
bei der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Voit, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Voit beruhen;
bei Mängeln, die Voit arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Voit garantiert hat;
bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

13.2
Soweit dem Kunden Schadenersatzansprüche gegen Voit zustehen, verjähren diese 12 Monate nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht in folgenden Fällen:

i.
bei Vorsatz von Voit, seiner Organe und/oder Erfüllungsgehilfen

ii.
bei Mängeln, die Voit, seine Organe und/oder Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit Voit, seine Organe und/oder Erfüllungsgehilfen garantiert haben

iii.
bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

iv.
für Ansprüche gegen Voit wegen der Mangelhaftigkeit einer Ware, Dienst- oder Werkleistung, wenn sie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwandt wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

In den vorstehend aufgeführten Fällen 13.2, i bis iv gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Der Kunde kann gegen Ansprüche von Voit nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.

Erfüllungsort ist der Sitz von VOIT Automotive.

Für gerichtliche Auseinandersetzungen sind örtlich ausschließlich zuständig im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit das Amtsgericht St. Ingbert und das Landgericht Saarbrücken.

Der Kunde kann Ansprüche gegen Voit aus dem Vertragsverhältnis nur nach Zustimmung von VOIT Automotive an Dritte abtreten.

Auf das Vertragsverhältnis findet das am Sitz von VOIT Automotive geltende Recht Anwendung.