Betriebsordnung für Fremdfirmen

FB_S10_02 / Rev. 17 / 02/24

Der Auftragnehmer muss folgendes beachten:
1. Diese Betriebsordnung ist Bestandteil des Vertrages mit dem Auftragnehmer.
2. Ansprechpartner in allen Fragen der Sicherheit für Ihre und unsere Mitarbeiter ist der oben genannte Koordinator.
3. Vor Beginn der Arbeiten müssen die möglichen Gefährdungen für Ihre und unsere Mitarbeiter ermittelt werden. Ihre Mitarbeiter müssen vor Beginn der Arbeiten durch Ihre aufsichtführende Person unterwiesen werden. Überreichen Sie unserem Koordinator bitte eine kurze Bestätigung, dass dies erfolgt ist. Die Kontrolle ist mit Unterschrift der Gefährdungsanalyse (Seite 3) zu dokumentieren.
4. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Gefahr- und Betriebsstoffe, welche die Fremdfirma bei ihren Arbeiten verwenden wird, angezeigt werden. Das Sicherheitsdatenblatt muss vorab eingereicht werden sowie ein Schulungsnachweis ihrer Mitarbeiter im Umgang mit diesen Stoffen.
5. Fremdfirmen, die Gefahr- & Betriebsstoffe mitbringen, müssen diese grundsätzlich vor dem Betreten des Geländes, an der Pforte anmelden & das entsprechende Sicherheitsdatenblatt & die Betriebsanweisung vorzeigen. Ohne Sicherheitsdatenblatt ist die Einfuhr bzw. das Mitbringen nicht gestattet. Dies gilt auch für Personen mit Dauergenehmigung.
6. Vor Beginn der Arbeiten müssen die Tätigkeiten bei denen Schmutz entstehen kann, identifiziert werden. Verunreinigungen unserer Maschinen und Anlagen sowie Fertigteile durch herabfallende Schmutzpartikel sind unbedingt zu vermeiden.
7. Ist es erforderlich Tätigkeiten an Anlagen / Maschinen anhand Halbfertig,- oder Fertigteile zu testen, sind diese durch den Koordinator zu bestimmen, unmissverständlich zu kennzeichnen & nach dem Test entsprechend zu entsorgen. Wenn möglich wieder eingliedern, sodass später keine Verwechslung & infolgedessen eine Falschlieferung an den Kunden erfolgt.
8. Alle einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften müssen von Ihnen und Ihren Mitarbeitern bei der Ausführung des Auftrages beachtet werden. Die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften wird durch die Voit- Gruppe überwacht. Dies entlastet Ihre Aufsichtsperson aber nicht von Ihren eigenen Pflichten und der Verantwortung gegenüber Ihren Mitarbeitern.
9. Bei Sicherheitsverstößen ist unser Koordinator berechtigt die Einstellung der Arbeiten bis zur Behebung des Mangels anzuordnen und zuwiderhandelnde Mitarbeiter von der weiteren Tätigkeit auszuschließen. Den Anordnungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten.
10. Die von Ihnen eingesetzten Werkzeuge und Geräte, insbesondere Leitern und Gerüste, müssen in arbeitssicherem Zustand sein. Sie sind beim Verlassen des Arbeitsplatzes unter Verschluss zu bringen oder anderweitig zu sichern, sodass keine Gefahren für Personen oder Sachen davon ausgehen.
11. Das Benutzen von firmeneigenen Geräten und Materialien ist nur mit Genehmigung des Koordinators gestattet.
12. Jeder Diebstahl wird von uns zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
13. Achten Sie darauf, dass Ihre Mitarbeiter die notwendigen Körperschutzmittel (Schutzbrillen, Sicherheitsschuhe, Schutzhelm, usw.) tragen.
14. Für alle Feuerarbeiten, wie z.B. Schweiß-, Schneid- & Schleifarbeiten muss eine Erlaubnis mittels FB_S10_03 „Erlaubnisschein“ beim Koordinator eingeholt werden, damit entsprechende Schutzmaßnahmen durchgeführt und evtl. installierte Feuermeldeschleifen deaktiviert werden können. Die durch Nichtbeachtung entstehenden Kosten trägt der Verursacher.
15. Sind Auftragsarbeiten in Bereichen mit besonderer Zugangsberechtigung durchzuführen, sind stets die Anordnungen der zuständigen Aufsichtspersonen zu beachten. Unbefugtes Bedienen von Maschinen und Geräten ist strengstens untersagt.
16. Setzen Sie für gefährliche Arbeiten nur entsprechend qualifizierte Mitarbeiter ein. Solche Arbeiten im Sinne von § 8 DGUV V 1 bedürfen der Kenntnis und Zustimmung unseres Koordinators.
17. Als gefährliche Arbeiten gelten als insbesondere:
– Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen,
– Schweißen in engen Räumen,
– Feuerarbeiten in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen oder an geschlossenen Hohlkörpern,
– Gasdruckproben und Dichtigkeitsprüfungen an Behältern,
– Erprobung von technischen Großanlagen, wie Kesselanlagen,
– Fällen von Bäumen,
– Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen,
– Hebezeugarbeiten bei fehlender Sicht des Kranführers auf die Last,
– Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboratorien.
18. Materiallager und Materialstapel müssen so angelegt werden, dass sie die Arbeitssicherheit, den Betrieb und Transport und Verkehrsfluss nicht gefährden.
19. Das Mitbringen und Trinken von alkoholischen Getränken, ist nicht gestattet. Mitarbeiter, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Alkoholeinfluß stehen, werden vom Betriebsgelände verwiesen.
20. Das Personal der Fremdfirma darf sich nur in den zur Erfüllung ihres Auftrages notwendigen Räumen & Gebäudeteilen aufhalten.
21. Gebots-, Verbots- und Warnschilder müssen beachtet werden. Sie dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
22. Fluchtwege und Fluchttüren sind gekennzeichnet, sie sind jederzeit freizuhalten. Markierungen dürfen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
23. Feuerlöscheinrichtungen und Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt oder anderweitig unbenutzbar gemacht werden.
24. Betriebsstörungen, Beschädigungen usw. sind unverzüglich dem Koordinator zu melden.
25. Der Auftragnehmer muss das Einbringen von Gefahrstoffen dem Koordinator bekanntgeben. Diese sind vorschriftsmäßig zu transportieren, zu lagern, zu verarbeiten und zu entsorgen.
26. Der Arbeitsbereich der Fremdfirma ist täglich vom Auftragnehmer vor Arbeitsende aufzuräumen und zu säubern.
27. Abfallentsorgung: Die anfallende Verpackung sowie leere Gebinde von Hilfsstoffen & sonstige Abfälle sind mitzunehmen.
28. Der Auftragnehmer meldet sich bei Beginn der Arbeiten und danach täglich an unserer Pforte bzw. dem Empfang an und ab.
Nach Erhalt des Besucherausweises ist dieser ständig sichtbar zu tragen. Des Weiteren sind Sie zum ständigen Tragen einer Warnweste verpflichtet.
29. Wird für einen längeren Arbeitseinsatz ein Dauerauftrag für eine Fremdfirma genehmigt, dürfen diese selbstständig von der Pforte zum Einsatzort gehen. Auch das Herausgeleiten durch den Fremdfirmenkoordinator kann hierbei entfallen. Nichtsdestotrotz müssen sich diese Personen werkstäglich persönlich am Meldeterminal bei der Pforte, und telefonisch beim FFK an-/abmelden.
30. Dauern Arbeiten nach 18.00 Uhr noch an oder sollen sie vor 7.00 Uhr begonnen werden, muss dies vorab mit dem Koordinator abgestimmt und der Pforte frühzeitig gemeldet werden. Sollen Arbeiten an Wochenenden (Sa./So.) oder Feiertagen durchgeführt werden, ist dies ebenfalls mit dem Koordinator abzustimmen & an der Pforte frühzeitig zu melden. Eine einzelne Person darf nicht ohne Abstimmung mit dem Koordinator in Gebäuden, Hallen oder an Anlagen arbeiten.
31. Sollten Materiallieferungen zur Durchführung des Auftrages eingehen, so ist mit Angabe des Verwendungszweckes und Empfängers folgende Anliefer-Adresse zu verwenden: VOIT Automotive GmbH Werk 1 Saarbrücker Straße 2 od. Werk 2/3 Dudweilerstr. 105, 66386 St. Ingbert).
32. Unfälle und Verletzungen sind unmittelbar an der Pforte anzuzeigen.
33. Arbeitsnachweise / Rapporte sind täglich in aussagefähiger Form zu führen & dem Koordinator zur Unterschrift vorzulegen.
34. Umgang mit Energie und Umwelt: Die Arbeiten müssen umweltbewusst und energieeffizient ausgeführt werden. Dabei muss der Einsatz von Roh-, Hilfs- & Betriebsstoffen sowie der Umgang mit Strom-, Gas-, Wasser- & Druckluft minimiert werden.
35. Der Aufenthalt an der Arbeitsstätte ist nur für den geplanten Auftrag genehmigt. Sanitär- und Pausenbereich sind auf direktem Weg und ohne Aufenthalt unterwegs anzugehen. Jeglicher Datenaustausch innerhalb der VOIT Automotive GmbH ist untersagt, bzw. nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Koordinators zulässig.
36. Bild- und Tonaufnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung. Foto- und Filmgeräte dürfen nicht mitgeführt werden. Fotohandys sind auszuschalten.
37. Im Alarmfall haben Sie sich über die gekennzeichneten Flucht- und Rettungswege unverzüglich zum Sammelpunkt für Fremdfirmen zu begeben.
38. Bei Arbeiten mit elektr. Geräten muss über den Koordinator ein Drittstrommengenzähler ausgeliehen werden, an den die Energieverbraucher angeschlossen werden müssen. Diese sind an der Pforte hinterlegt. (Erneuerbare-Energien-Gesetz § 62b) Im Zuge der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, sind wir gesetzlich verpflichtet, gewisse Nachweispflichten vorhalten zu können. Dabei handelt es sich in der Regel um §15 GefstoffV und §6 DGUV V 1. Hierbei können auch personenbezogene Daten erhoben werden, die wir nach den gültigen Datenschutzgesetzen verarbeiten

 

Wichtige Rufnummern: 06894 – 909 – XXXX (oder direkt über unser Haustelefon nur Durchwahl wählen):

VOIT Werk 2 und 3
Pforte: 1377 Pforte: 2770
Sanitäter: 41 Ersthelfer: 42

 

Die Rettungsleitstelle/ Feuerwehr ist direkt per Handy über die 112 zu erreichen!